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tarent erwirkt Ordnungsgeld gegen SCO

Das Landgericht München I hat am 28. August 2003 ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- Euro gegen die SCO Group GmbH verhängt.

tarent, LinuxTag e.V. und andere Unternehmen hatten eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der SCO untersagt wurde zu behaupten das »die Software Linux unrechtmäßig erworbenes geistiges Eigentum von SCO beinhalte.« Das Gericht wirft der SCO Group GmbH »fahrlässiges Verhalten« beim Betrieb ihrer Firmen-Homepage vor, auf der auch noch nach der einstweiligen Verfügung die Behauptung zu lesen war, dass »Endanwender , die die Software Linux einsetzen, für Schutzverletzungen des geistiges Eigentums von SCO haftbar gemacht werden können.«

Dazu unser Anwalt, Dr. Till Jaeger: »Das Landgericht München I hat in der Begründung zu dem Ordnungsgeldbeschluss deutlich gemacht, dass die Behauptungen von SCO als "massive geschäftsschädigende Äußerungen" anzusehen sind, die einen "äußerst sensiblen Bereich" betreffen. Es kann nicht angehen, mit unbewiesenen Behauptungen auf Kosten Dritter ein Geschäft mit der Angst zu machen. Wir werden daher prüfen, in welchem Umfang sich SCO gegenüber den Unternehmen im Linux-Umfeld schadensersatzpflichtig gemacht hat und SCO entsprechend zur Rechenschaft ziehen«.

Wir werten die SCO-Kampagnen als Teil einer Strategie, in der GNU/Linux Nutzer und potentielle Umsteiger massiv verunsichert werden sollen. Das deutsche Gerichte dem nun schon wiederholt einen Riegel vorschieben zeigt wie diese Strategie einzuordnen ist: als ein Versuch mit nicht haltbaren Behauptungen den Markt für GNU/Linux Produkte und Unternehmen zu zerstören. Diese Rechnung geht offensichtlich nicht auf.

Stand 4/2004

In regelmässigen Abständen versucht die SCO, mit ihren nach wie vor unbelegbaren Behauptungen Medienöffentlichkeit zu erzielen und Anwender zu verunsichern. Was sich geändert hat, ist das dioe Behauptung, GNU/LINUX enthalte Code, der der SCO gehöre, nicht mehr aufgestellt werden darf. Daher bemüht die SCO allerlei Umschreibungen, die aber über eines nicht hinwegtäuschen können:

 

  • SCO hat eine Unterlassungserklärung unterschrieben, und ist nach wie vor daran gebunden
  • Es ist nicht gelungen, irgendein Beispiel für gestohlenen Code beizubringen, obwohl die Quellen ja offen liegen, und somit eine Suche recht einfach ist. Nach wir vor gilt also: LINUX Anwender und Unternehmen sind sicher. Schliesslich investieren Firmen wie IBM nicht Milliarden von Dollars in LINUX, ohne vorher ihre Rechtsabteilung zu fragen...

 

Mehr dazu z.B. auf prolinux heise golem de.internet.com

oder auf Einstweilige Verfügung Häufig gestellte Fragen

Einstweilige Verfügung

Landgericht München I Lenbachplatz 7 80316 Munich

Az.: 17 HK O 10332/03

In dem Rechtsstreit

Tarent GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Elmar Geese, Bahnhofstraße 13, 53123 Bonn

- Antragstellerin –

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl, Steinsdorfstraße 5, 80538 Münschen Gz.: 212/03

gegen

The SCO Group GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans Bayer, Norsk-Data- Straße 3, 61352 Bad Homburg

- Antragstellerin –

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte v. Boetticher – Hasse – Lohmann, Widenmayerstraße 4, 80538 Munich Gz.: 0429/03 - 41/ksc

wegen Unterlassung

erläßt das Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen am 4.6.2003 folgende Einstweilige Verfügung

  • Der Antragsgegenerin wird bei Meidung

eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monate tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPD verboten, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, dass die Software "Linux" zbrechtmäßig erworbenes geistiges Eigentum von SCO beinhaltet, dass Endanwender, die die Software "Linux" einsetzen, für Schutzverletzungen des geistigen Eigendtums von SCO haftbar gemacht werden können, und / oder dass die Software "Linux" ein nicht autorisiertes Derivat von Unix ist, sofern dies nicht erweislich wahr.

  • Der Antraggegener hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgelegt.

 

Gründe:

Die Einstweilige Verfügung beruht auf § 14 UWG. Die Schutzschrift vom 30.5.2003 (O OH 10193/03) wurde berücksichtigt. Sie enthält kein Mittel zur Glaubhaftmachung für die Wahrheit der Behaupteten Tatsachen.

Waitzinger Vors. Richterin am Landgericht

© 2003 tarent GmbH Bahnhofstrasse 13, 53123 Bonn www.tarent.de

Häufig gestellte Fragen

1. Wann und wo hat tarent gegen SCO eine einstweilige Verfügung (e.V.) erwirkt? Die e.V. wurde am 5. Juni 2003 vom Landgericht München I erlassen und am selben Tag an SCO zugestellt.

2. Was ist Gegenstand der e.V.? Das Landgericht München I hat SCO verboten, im geschäftlichen Verkehr die Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten,

  • dass die Software „Linux“ unrechtmäßig erworbenes geistiges Eigentum von SCO beinhaltet,
  • dass Endanwender, die die Software „Linux“ einsetzen, für Schutzverletzungen des geistigen Eigentums von SCO haftbar gemacht werden können, und/oder
  • dass die Software „Linux“ ein nicht autorisiertes Derivat von UNIX ist, sofern dies nicht erweislich wahr ist.

 

3. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde dieses Verbot erlassen? SCO hat gegen § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, wonach die "Anschwärzung" von Waren oder Dienstleistungen von Wettbewerbern untersagt werden kann, wenn die getätigten Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind.

4. Wie hat SCO reagiert? SCO hat zunächst nur einige der Webseiten mit den beanstandeten Äußerungen aus dem Netz genommen, später das gesamte deutsche Angebot abgeschaltet.

5. Was passiert, wenn sich SCO nicht an die e.V. hält? Tarent kann gegen Verstöße im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen und bei Gericht Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate beantragen. Da SCO (zunächst) nicht alle Seiten mit den beanstandeten Behauptungen von seiner Website entfernt hatte, wurde von tarent ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro beantragt. Bislang wurde noch nicht über diesen Antrag entschieden.

6. Was kann SCO gegen die e.V. unternehmen? Wie lange ist eine e.V. wirksam? SCO kann gegen die e.V. Widerspruch einlegen. Dann entscheidet das Landgericht München I noch einmal, diesmal nach mündlicher Verhandlung. Wird durch diese zweite Entscheidung die e.V. bestätigt, kann SCO noch beim

Oberlandesgericht München Berufung einlegen.

Legt SCO kein Widerspruch ein, gilt die e.V. bis zu einer Entscheidung im sich anschließenden Klageverfahren. Allerdings kann SCO auch durch Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung, durch die der Inhalt der e.V. dauerhaft akzeptiert wird, ein Klageverfahren abwenden.

7. Musste tarent bei Gericht darlegen, dass irreparable Schäden drohen, um eine e.V. erhalten? Nein. Nach deutschem Wettbewerbsrecht wird die Dringlichkeit einer Angelegenheit gesetzlich vermutet.

8. Hat SCO im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Entgegnung bei Gericht eingebracht? SCO hatte bereits eine sog. "Schutzschrift" bei Gericht hinterlegt, bevor tarent die e.V. beantragt hat. Die e.V. ist durch das Landgericht München dennoch erlassen worden. Das Landgericht München I hat dies damit begründet, dass von SCO nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Linux-Kern Rechte von SCO verletzt. Nach Erlass der e.V. hat (SCO) keine weitere Eingabe bei Gericht gemacht und ist dazu auch nicht verpflichtet.

9. Wer vertritt tarent in dem Rechtsstreit mit SCO? tarent wird durch JBB Rechtsanwälte vertreten.

10. Wo ist die e.V. wirksam? Die e.V. ist nur in Deutschland wirksam oder für Handlungen, die sich auf dem deutschen Markt auswirken.

11. Warum ist tarent gegen SCO vor Gericht gezogen? tarent wollte nicht einfach hinnehmen, dass GNU/Linux-Anwender irritiert werden und Linux-Unternehmen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Als Unternehmen, das von Freier Software profitiert, fühlte sich tarent dazu verpflichtet, gegen SCO vorzugehen. tarent hofft, dass ihr Vorgehen dazu beitragen wird, wieder mehr Sicherheit für den Einsatz von Linux zu vermitteln.

12. Können auch andere Firmen im In- oder Ausland gegen SCO vorgehen? Der Erlass der e.V. betrifft unmittelbar nur das Rechtsverhältnis von tarent zu SCO. Grundsätzlich können auch andere Wettbewerber von SCO gegen die unbewiesenen Behauptungen vorgehen. Ob dies in anderen Staaten möglich ist, richtet sich nach dem dort geltenden Recht.